Corona-Ampel Stand und Maßnahmen ab 15.2.2021
Für die Festlegung und Umsetzung der Präventionsmaßnahmen an Musikschulen und Konservatorien ist der jeweilige Schulerhalter zuständig. Weiterhin wird für Musikschulen und Konservatorien die Handreichung der KOMU „Leitfaden für die österreichischen Musikschulen“ empfohlen, wobei festzustellen ist, dass durch die 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung vom 5.2.2021 der allgemeine Sicherheitsabstand auf zwei Meter erhöht wurde und für Lehrpersonen konkrete Anforderungen bezüglich Schnelltests, FFP2-Masken bzw. Mund-Nasen-Schutz formuliert wurden.
Da sich die Regelschulen nach Änderung der C-SchVO 2020/21 BGBl. II Nr. 56/2021 Anlage C bis 26.3.2021 in der Ampelphase „Rot“ befinden, bleibt die Ausdünnung des Unterrichts ein wesentlicher Aspekt der Präventionsmaßnahmen; wenn für die Erreichung dieses Ziels Abweichungen vom Organisationsstatut nötig sind, ist dies ist durch den Erlass „COVID-19-Pandemie – Schulbetrieb im Schuljahr 2020/21 an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut“ GZ 2020-0.524.557 gedeckt. In Analogie zu Regelschulen muss der Unterricht jedoch nicht auf Einzelunterricht oder ortsungebundenen Unterricht beschränkt bleiben. Unterricht in großen Ensembles (Orchester, Blasorchester, Bigband …) ist nicht erlaubt.
Anforderungen an Schüler*innen:
COVID-19-Tests: Um den Präsenzunterricht an Regelschulen besuchen zu können, müssen Schüler*innen jeweils montags und mittwochs an der Schule einen anterio-nasalen Selbsttest durchführen. Eine Belieferung von Musikschulen und Konservatorien mit diesen Tests ist nicht vorgesehen, da angenommen werden kann, dass die Schüler*innen in der Regelschule getestet wurden. Da es möglich ist, dass Schulerhalter zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen anordnen, kann eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung der Erziehungsberechtigten eingefordert werden. Erwachsene Schüler*innen müssen einen Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorweisen.
FFP2-Masken/Mund-Nasen-Schutz: Mit Ausnahme von Unterrichtssituationen, in denen das Spielen des Instruments/Ausüben des Fachs mit MNS nicht möglich ist, müssen Schüler*innen durchgehend Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske tragen; für Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. Die Pflicht zum Tragen eines MNS gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Schüler*innen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Anforderungen an Lehrpersonen:
Aufgrund der 4. COVID-19-SchuMaV besteht für Lehrer*innen weiterhin die Pflicht des Tragens einer FFP2-Maske oder alternativ der Durchführung eines Covid-19-Tests alle sieben Tage, wodurch die Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes ermöglicht wird. Das (negative) Ergebnis des durch dazu befugte Stellen durchgeführten Tests ist dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Der Erlass „Schulbetrieb ab dem 08. Februar 2021“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermöglicht für Unterrichtssituationen, in denen das Spielen des Instruments/Ausüben des Fachs mit MNS nicht möglich ist, ein Abgehen vom durchgehenden Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske. Voraussetzung dafür ist ein nachgewiesener COVID-19-Test.
Einer Testung gleichzuhalten sind die ärztliche Bestätigung einer in den letzten sechs Monaten erfolgten und bereits abgeklungenen COVID-19-Infektion oder der Nachweis über neutralisierende Antikörper. Für Lehrpersonen, die ein Blasmusikinstrument unterrichten, ist ein nachgewiesener COVID-19-Test oder eine wie oben beschriebene ärztliche Bestätigung jedenfalls verpflichtend. Begleitpersonen beim EKM sind erwachsenen Schüler*innen gleichzusetzen und müssen daher einen Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorweisen.
Zurück zur Newsübersicht